Rückforderung von Ausschüttungen an Kommanditisten in der Publikumsgesellschaft

Rückforderung von Ausschüttungen

an Kommanditisten in der Publikumsgesellschaft

Häufig verlangen Insolvenzverwalter oder Treuhänder bei Publikumsgesellschaften, insbesondere jetzt im verstärkten Maße bei als Publikums-KG strukturierten, geschlossenen Container-Schiffsfonds, von Anlegern die Rückzahlung von aus der Liquidität erbrachten Ausschüttungen. Bei Ausschüttungen aus der überschüssigen Liquidität der Gesellschaft, die grundsätzlich möglich sind, (BGH, Urteil vom 16.02.2016, II ZR 348/14), mindern solche Ausschüttungen die geleistete Haftungseinlage und können dazu führen, dass die Außenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt.

Im Innenverhältnis können solche Ausschüttungen nur dann zurück gefordert werden, wenn sich ein Rückforderungsanspruch aus einem besonderen Rechtsgrund, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede, ergibt.

Hierfür kommt der Gesellschaftsvertrag als Grundlage dann in Betracht, wenn sich aus diesem hinreichend klar und unmissverständlich ergibt, dass die ausgeschütteten Liquiditätsüberschüsse den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden und deswegen zurück zu zahlen sind (BGH WM 2016, 498). Der Gesellschaftsvertrag ist rein objektiv und nach den für die Auslegung von AGB geltenden Grundsätzen auszulegen, weshalb insbesondere Unklarheiten entsprechend § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Gesellschaft gehen.

Eine Rückzahlungspflicht besteht demnach nicht, wenn sich aus den Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht hinreichend deutlich ergibt, wie die Ausschüttungen auf den Gesellschafterkonten zu verbuchen sind und die Ausschüttungen nicht im Falle aller demnach denkbarer Buchungsmöglichkeiten als Darlehen zu qualifizieren und zurück zu zahlen wären.

(OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016, Az. 8 U 2259/15)

Gerne kann ich Sie ausführlicher zu diesem Thema beraten.

Renate Winter, Rechtsanwältin, Rechtsanwältin, Lederer und Partner, Erbrecht, gütliche Einigung, gute Aussichten

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