Erbenhaftung bei Mietschulden

BGH-Urteil zur Erbenhaftung bei Mietschulden

 

Erben haften nicht automatisch für Mietschulden.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Vermieter bei einem Erben die Zahlung von Mietschulden verlangt hatte.

Im Ergebnis entschied der BGH, dass der Erbe nicht für Miete, Räumung oder Schönheitsreparaturkosten aufkommen musste, weil der Nachlass hierfür nicht ausreichte.

Erben müssen für Mietschulden verstorbener Mieter dann mit ihrem eigenen Vermögen nicht haften, wenn der Nachlass dazu nicht ausreicht. Eine persönliche Haftung der Erben, wie sie im vorliegenden Falle gefordert worden war, sei im Gesetz nicht vorgesehen. So jedenfalls hat dies der BGH (Bundesgerichtshof) in seiner Entscheidung zu Az. VIII ZR 6/12 festgestellt.

Der Erbe hatte im vorliegenden Falle darauf hingewiesen, dass ihm sein verstorbener Vater nichts hinterlassen habe. Der Erbe hat nach § 1990 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die sogenannte Dürftigkeitseinrede des Erben erhoben. Wenn der Nachlass nicht ausreicht, kann der Erbe die gestellten Forderungen aus Mietschulden, Räumungskosten und nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen zurück verweisen.

Diese Rechtslage tritt allerdings nur dann auf, wenn kein ausreichender Nachlass vorhanden ist und der Erbe die sogenannte Dürftigkeitseinrede erhebt.

Haben Sie Fragen hierzu? Frau Rechtsanwältin Renate Winter berät Sie gerne.

 

Renate Winter

Rechtsanwältin

%d Bloggern gefällt das: