Zahlungspflicht trotz Geschäftsschließung wegen Corona

Zahlungspflicht trotz Geschäftsschließung wegen Corona

 Was vielen Mietern nicht bewusst ist:

 

Trotz Schließung eines Geschäftes wegen Corona bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.

Ein Mieter, der hier anderer Auffassung war, wurde in einem Rechtsstreit mit seinem Vermieter verurteilt, gleichwohl die Mietzahlungen zu leisten.

Der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 30.07.2020, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mieter von Geschäftsräumen stellte, nachdem er sein Geschäft in der Corona-Krise schließen musste, die Mietzinszahlungen an seinen Vermieter ein. Er vertrat die Auffassung, dass er während dieser Zeit der Schließung keine Miete zu bezahlen habe.

Der Vermieter zog vor Gericht und bekam Recht.

Die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch war nicht eingeschränkt. Die Schließung des Geschäfts, bedingt durch die Corona-Pandemie, hatte der Vermieter nicht zu vertreten. Der Vermieter hatte, so jedenfalls das Landgericht Heidelberg, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt.

Aus diesem Grunde war auch der Mieter weiter zur Zahlung der Miete verpflichtet. Eine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters hat das Gericht nicht für möglich erachtet, da der Mieter weder eine Existenzgefährdung noch eine vergleichbare unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung darlegen und beweisen konnte. Der Mieter hatte lediglich vorgetragen, Umsatzausfälle gehabt zu haben. Dies hat dem Gericht nicht für eine Minderung der Miete bzw. Minderung der Miete auf „Null“ ausgereicht.

Gerne kann ich Sie ausführlicher zu Fragen der Vermietungssituation in Corona-Zeiten sowie ähnlichen oder auch anderen mietrechtlichen Themen gerne beraten.

 

Renate Winter

Rechtsanwältin

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