Vermietung von Gewerberaum – Corona-Krise

Vermietung von Gewerberaum – Corona-Krise

 Was tun, wenn der Mieter die Zahlungen einstellt?

In Zeiten der Corona-Krise sehen sich viele gewerbliche Vermieter mit der Ankündigung ihrer Gewerbemieter konfrontiert, derzufolge der gewerbliche Mieter weder Miete noch Betriebskosten mehr zahlen will.

Gewerbliche Mieter berufen sich häufig auf fehlende Umsätze und/oder auf staatlich verfügte Betriebs- und Nutzungsverbote.

Dem gegenüber hat aber der Vermieter seinerseits weiterlaufende Kosten unterschiedlichster Art. Umso mehr gilt es, das Verhalten und die Position des gewerblichen Mieters zu analysieren.

Der Mieter kann sich auf das Schuldenmoratorium in Art. 240 § 1 EGBGB, welches ihm ein zeitliches Leistungsverweigerungsrecht ermöglicht, berufen. Die Miete muss er aber fristgerecht weiter zahlen, entsprechend Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.

Im Falle der Nichtzahlung kann der Vermieter Klage auf Zahlung der Gewerbemiete erheben. Für das Moratorium muss der Mieter allein coronabedingte Gründe für seine Nichtzahlung glaubhaft machen, Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Jedoch kann der Vermieter dies entkräften, ebenfalls durch entsprechende Glaubhaftmachung. So z. B. kann der Vermieter dartun, dass dem Mieter ein notwendiger Rückgriff auf liquide Reserven möglich sei und ihn auf vorhandene finanzielle Mittel verweisen.

Der Mieter kann diesen Einwand des Vermieters wiederum entkräften, in dem er seinen liquiden Vermögensstatus darlegt.

In vielen Fällen wird eine Prüfung dazu führen, dass der gewerbliche Mieter nicht berechtigt ist, unter Berufung auf die Corona-Krise seine Zahlungen an den gewerblichen Vermieter einzustellen.

Es ist daher immer sinnvoll und auch empfehlenswert, sich mit dem Mieter in Verbindung zu setzen und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen.

Gerne kann ich Sie ausführlicher zu diesem Thema oder ähnlichen Themen beraten.

 

Renate Winter

Rechtsanwältin

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