Kündigung von öffentlich gefördertem Mietraum

Kündigung von öffentlich gefördertem Mietraum

Besonderheiten beachten!

Bei Kündigung von öffentlich geförderten Mieträumen müssen auch bei einer Eigenbedarfskündigung die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) berücksichtigt werden.

In einem Fall hatte ein Wohnungseigentümer seinen Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Dieser zog vor das Gericht und hat die Kündigung angefochten. Der Vermieter hatte allerdings übersehen, dass es sich bei der Mietwohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelt, da das Haus des Vermieters mit öffentlichen Mitteln in Stand gesetzt und modernisiert worden war. Auf diese Mietwohnungen als öffentlich geförderte Wohnungen ist grundsätzlich das WoBindG anwendbar. Dies auch in einem Fall, in welchem der Vermieter bereits Jahre zuvor die öffentlichen Mittel vollständig zurück gezahlt hatte. Entsprechend der hier einschlägigen Vorschriften des WoBindG besteht eine Nachwirkungsfrist von 10 Jahren nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel. Somit endet auch die Bindung bzw. die Eigenschaft, dass die Wohnung als „öffentlich gefördert“ einzustufen ist, erst mit Ablauf dieser Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind also auch die Vorschriften des WoBindG zu beachten.

Der Vermieter hatte dies bei seiner Eigenbedarfskündigung übersehen, so dass die Kündigung unwirksam war und er keine Möglichkeit hatte, seinen Familienangehörigen als Mieter in die Wohnung einziehen zu lassen. Dieser verfügte nämlich über keinen Wohnungsberechtigungsschein der nach dem WoBindG hier erforderlich wäre.

Zu beachten ist daher, dass bei Kündigung öffentlich geförderten Wohnraums entsprechend den Vorschriften des WoBindG diese der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen ist, um eine Genehmigung derselben einzuholen.

Entsprechend den Vorschriften des WoBindG darf eine Mietwohnung nur an Mieter mit Wohnungsberechtigungsschein vermietet werden.

Bei öffentlich gefördertem Wohnraum sollten also Vermieter bei Kündigungen stets die entsprechenden Vorschriften des WoBindG beachten und sich von der zuständigen Behörde auch die erforderlichen Erklärungen bzw. Genehmigungen einholen.

Gerne kann ich Sie ausführlicher zu diesem Thema oder ähnlichen Themen beraten.

 

Renate Winter

Rechtsanwältin

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