Nutzungsentschädigung nach beendetem Mietvertrag – Mängelanzeige des Mieters

 

Nutzungsentschädigung nach beendetem Mietvertrag – Mängelanzeige des Mieters

 

Nach Beendigung des Mietverhältnisses, z. B. durch Kündigung oder rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich oder durch Zeitablauf, ziehen Mieter oftmals nicht fristgerecht aus der Wohnung aus.

 

Der Vermieter ist in einem solchen Fall berechtigt, Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zu verlangen, meist wird eine Zahlung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete verlangt.

 

Wendet der Mieter nun ein, die Wohnung habe Mängel aufgewiesen, so kann er mit dieser Anzeige nach Beendigung des Mietvertrages nicht mehr gehört werden, wenn er sich darauf beruht, der Mangel sei während der Mietzeit entstanden.

 

Ein Gericht hat hierzu entschieden, dass ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen seinen Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung hat. Er ist aus diesem Grunde auch nicht berechtigt, die von ihm zu entrichtende Nutzungsentschädigung zu mindern. Dies gilt sowohl für Mängel, die bereits während der Mietzeit aufgetreten, jedoch aber nicht angezeigt waren, als auch für Mängel, die erst während der weiteren Nutzung nach Beendigung des Mietvertrages aufgetreten sind.

 

Die vertragliche Verpflichtung des Vermieters, die Räume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, entfällt mit der Beendigung des Mietverhältnisses (so auch BGH, Urteil vom 27.05.2015, Az. XII ZR 66/13).

 

Anders gelagert ist der Fall hingegen, wenn ein Mieter während des Mietverhältnisses bereits einen Mangel angezeigt hat und er berechtigt war, hier wegen die Miete zu mindern. Ein Recht zur Mietminderung wirkt auch auf die Zeit nach Vertragsbeendigung fort. Der Mieter ist dann (nur) verpflichtet, eine verminderte Nutzungsentschädigung zu bezahlen (Landgericht Krefeld, Urteil vom 20.12.2017, Az. 2 S 65/16).

 

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietverhältnisses und der Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung?

 

Ich berate Sie hierzu gerne.

 

 

 

Renate Winter

Rechtsanwältin

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