Kinderlärm aus Mietwohnung

Neues BGH-Urteil zu Kinderlärm aus Mietwohnung

 

In zahlreichen Urteilen wurde immer wieder entschieden, dass Kinderlärm sowohl in einem Mehrfamilienhaus als auch auf zu der Mietwohnung nahegelegenen Spielplätzen, Bolzplätzen o.ä. hingenommen werden müssen und eine Mietminderung diesbezüglich ausscheide.

Nun hat der BGH hierzu entschieden, dass Kinderlärm nicht grenzenlos zulässig ist.

Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mieterin einer Wohnung verlangte von ihrem Vermieter die Beseitigung von Lärmstörungen, ebenso die Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt war und die unter Vorbehalt gezahlte Miete zurück zu erstatten war.

In der über der Mieterin liegenden Wohnung wohnte eine Familie mit zwei kleinen Kindern.

Die Mieterin monierte massive Lärmstörungen in Form von Stampfen, Springen und Poltern sowie Schreie und lautstarke Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen. Die Mieterin hatte, was in derartigen Fällen unverzichtbar ist, detaillierte Lärmprotokolle erstellt und die Störungen darin festgehalten.

Nachdem die Mieterin in der I. und II. Instanz ihre Klage verloren hatte, kam ein positives Signal vom BGH: Er hob die vorgerichtlichen Urteile auf und verwies den Rechtsstreits zurück an das Landgericht. Dieses hätte den Beanstandungen der Mieterin nachgehen müssen und die geschilderten Einwirkungen nicht ohne Weiteres als sozialadäquat einstufen dürfen.

Die Meinung des BGH hierzu:

Zwar sind Lärmbeeinträchtigungen durch Kinder grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen und begründen nicht ohne Weiteres einen Mangel an der Mietwohnung. Es gäbe aber auch Fälle, in welchem das zulässige Maß an Lärm überschritten wäre. Auch Kinderlärm habe seine Grenzen.

(BGH, Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 226/16)

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