Haftung des Grundstückseigentümers

Neues BGH-Urteil zur Haftung des Grundstückseigentümers

Der BGH hat entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften können, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen (BGH, Urteil vom 24.08.2017, Az. III ZR 574/16). Dabei hat der BGH auch entschieden, dass im Falle, dass der geschädigte Nachbar selbst keine Rückstauversicherung hat, dies die Haftungssumme zwar mindern kann, jedoch eine Haftung nicht unbedingt ausschließt.

Dieses Problem der fehlenden Rückstauversicherung wird mehr und mehr an Bedeutung gewinnen, nachdem es im Jahr 2017 sehr viele Fälle von Starkregen gegeben hat.

In vielen Fällen verpflichten Gemeinden die Bürger per Satzung dazu, ihre Häuser gegen Rückstau zu sichern.

Es ist allerdings häufig der Fall, dass die Rückstauversicherung fehlt, da viele Hauseigentümer aus Unkenntnis keinen Rückstauschutz eingebaut haben. In seiner Urteilsbegründung hat der BGH erklärt, dass es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss.

Die Sache wurde zur endgültigen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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