Eigenbedarfskündigung

Neues BGH-Urteil zur Eigenbedarfskündigung

BGH, Urteil vom 29.03.2017, Az. VIII ZR 44/16

Der BGH-Entscheidung lag die Kündigung eines Vermieters wegen Eigenbedarfs zugrunde und zwar in der Form, dass betriebliche Gründe die Nutzung der Wohnung erforderlich machen (sogenannte Kündigung wegen Betriebsbedarf).

Der BGH entschied hierzu, dass ein solcher Kündigungsgrund nicht vorliegt, wenn ein Hausmeister die Wohnung nutzen soll, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt.

Der BGH führte zu dem Fall des betrieblichen Bedarfes aus, dass eine solche Kündigung voraussetze, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung müsse für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Im vorliegenden Falle wurde dies aus oben genannten Gründen verneint.

Jedoch gilt bei Eigenbedarfskündigungen einmal mehr, dass das Gericht die berechtigten Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Einzelfall klären muss.

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