Schönheitsreparaturen – immer wieder ein Streitpunkt bei Beendigung des Mietverhältnisses

Große Unsicherheit herrscht nach wie vor bei der Frage, wann Schönheitsreparaturen fällig sind und in welchem Umfange.

Diese Unsicherheit beruht nicht zuletzt darauf, dass der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren eine Vielzahl von Klauseln in den Mietverträgen zu Renovierungs- oder Schönheitsreparaturfristen für unwirksam erklärt hat. Ob ein Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen kann, hängt nun maßgeblich davon ab, ob der Mieter bei Mietbeginn eine renovierte oder unrenovierte Wohnung übernommen hat.

Fallkonstellation:

Der Vermieter übergibt bei Mietvertragsbeginn die Wohnung in einem nachweislich renovierten Zustand.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass dann die Wohnung auch bei Rückgabe einen renovierten Eindruck machen muss (BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14 und Az. VIII ZR 242/15).

Wie definiert der BGH eine renovierte Wohnung:

Nach der aktuellen Rechtsprechung des obersten Gerichtes ist eine Wohnung nicht nur dann renoviert, wenn sie komplett frisch gestrichen wurde. Es kommt bei der Abgrenzung renoviert zu unrenoviert letztendlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.

Was wird dem Vermieter empfohlen:

Der Vermieter sollte darauf achten, dass nicht nur Wände und Decken frisch gestrichen sind, auch der Eindruck der Türen, Türrahmen, Bodenbeläge, Heizkörper, Fenster und Fliesen ist mit zu beachten. Sind Teile hiervon ungepflegt, gilt die Wohnung nicht mehr als renoviert.

Wie kann der Beweis geführt werden:

Maßgebliche Qualität erhält hierbei das Übergabeprotokoll, welches den Zustand der Wohnung bei Übergabe an den Mieter dokumentieren sollte. Um den Zustand der Räume im Streitfalle genau dokumentieren zu können, sollten Lichtbilder bei Übergabe gefertigt werden, die im Streitfalle zu Beweiszwecken herangezogen werden können.

Empfehlenswert wäre auch, einen Zeugen mit zur Übergabe der Wohnung hinzuzuziehen, der ebenfalls den Zustand der Mietwohnung in einem späteren Rechtsfall bestätigen kann.

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