Totalumbau ist keine Modernisierung

 

Totalumbau ist keine Modernisierung

 

BGH, Beschluss vom 21.11.2017, Az. VIII ZR 28/17

 

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH damit befasst, wie weit Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters gehen dürfen und was vom Mieter noch zu dulden bzw. nicht mehr zu dulden ist.

 

Bedeutung hat diese Entscheidung vor allen Dingen vor dem Hintergrund, welche Maßnahmen vom Mieter noch zu dulden sind, mit der Konsequenz, dass der Vermieter anschließend Kosten der Modernisierungsmaßnahme auf den Mieter umlegen kann.

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Vermieter umfangreiche bauliche Maßnahmen durchführen wollen, welche aber auch den Zuschnitt der Wohnräume selbst verändert hätten.

 

Der Mieter verweigerte seine Zustimmung zu den angekündigten Baumaßnahmen und erhielt Recht. Der Mieter war nach Ansicht des BGH nicht verpflichtet, die angekündigten baulichen Maßnahmen komplett zu dulden. Die Bauarbeiten stellen weder Erhaltungs- noch Instandsetzungsmaßnahmen dar. Modernisierungsmaßnahmen gehen zwar über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinaus, dürfen aber andererseits die Mieträume nicht so umwandeln, dass der ursprüngliche Charakter völlig verändert wird. Die Maßnahmen, die der Vermieter durchführen möchte, dürfen nicht so weitreichend sein, dass der Charakter der Mieträume grundlegend verändert werden würde.

 

Im vorliegenden Falle brauchte also der Mieter eines Reihenhauses die Veränderung des Grundrisses und den Zuschnitt der Wohnräume durch Anbringung eines Wintergartens, Ausbau des Spitzbodens und der Herstellung einer Terrasse nicht dulden.

 

Bei Modernisierungsmaßnahmen ist also zu beachten, dass vom Mieter nicht verlangt werden kann, einen Totalumbau der Räume zu dulden.

 

Haben Sie hierzu Fragen, ich berate Sie gerne.

 

 

 

Renate Winter

Rechtsanwältin

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