BGH Entscheidung zu Einbau von Rauchwarnmelder in Wohnungen, Mietobjekten und Häusern

Einbau von Rauchwarnmeldern

BGH-Entscheidung zum Einbau von Rauchwarnmeldern

Die Landesbauordnungen verpflichten die Vermieter, Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege führen, mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Mieter haben den Einbau von Rauchwarnmeldern abgelehnt, mit der Begründung, dass sie in der Wohnung schon selbst eigene Rauchwarnmelder angebracht haben. Der BGH hat dem Vermieter, der dennoch den Einbau von eigenen Rauchwarnmeldern gefordert hat, Recht gegeben. Der beabsichtigte Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führt. Deshalb müssen die Mieter die Maßnahme dulden.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies führt zu einer nachhaltigen Verbesserung, auch im Vergleich zu dem Zustand, der schon dadurch erreicht war, dass die Mieter selbst Rauchwarnmelder in die Wohnung eingebaut haben.

Außerdem ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter daraus, dass dem Vermieter der Einbau von Rauchwarnmeldern wegen der Vorschriften der Bauordnung durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihm nicht zu vertreten sind (§ 555 b Nr. 6 BGB).

BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14

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