Fristlose Kündigung des Vermieters auch bei älteren Mietrückständen möglich

Fristlose Kündigung des Vermieters auch bei älteren Mietrückständen möglich

Entscheidung des BGH zu Gunsten des Vermieters

BGH, VIII ZR 296/15

Grundsätzlich gilt, dass eine fristlose Kündigung unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe auszusprechen ist.

Hiervon hat der BGH im Mietrecht eine Ausnahme gemacht und entschieden, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nicht innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu erfolgen hat. Es gibt keine konkrete gesetzliche Zeitspanne zwischen Entstehen des Kündigungsgrundes und Ausspruch der fristlosen Kündigung, die einzuhalten wäre. Der BGH hat die Kündigung eines Vermieters noch nach mehr als 7 Monaten, nachdem er von den aufgelaufenen Mietrückständen und damit von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, für zulässig und wirksam erachtet.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in welchem der Mieter die Mieten für Februar und April eines Jahres schuldig geblieben war. Der Vermieter mahnte die rückständige Miete an und sprach, nachdem keine Zahlung erfolgte, erst im November die fristlose Kündigung wegen Mietrückstand aus. Der BGH gab dem Vermieter Recht und stärkte mit diesem Urteil die Position der Vermieter bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstandes.

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